§ 36 Löschung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/36#abs-1 (1) Ein eingetragenes Design wird gelöscht
Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GeschmMG%202004/36#abs-2 (2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 Nummer 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 Nummer 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 36 DesignG →
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- BGH, 02.02.2012 – I ZR 162/09Urheberrechtlicher Lizenzvertrag: Wirksamkeit bei fehlendem Urheberrechtsschutz des vermeintlichen Werkes; Parteivereinbarung über die Rechtsfolgen der Übertragung eines Scheinrechts; Berechtigung der GEMA zur Erhebung von Aufführungsgebühren - Delcantos HitsZitiert von 2
- BPatG, 14.11.2013 – 30 W (pat) 705/13Geschmacksmusterbeschwerdeverfahren – zur Beiordnung eines anwaltlichen Vertreters neben der Gewährung von VerfahrenskostenhilfeZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.